Abstract: | F?llt w?hrend eines Abhandlungsverfahrens der erbserkl?rte Erbe in Konkurs, so ist in Anwendung des § 8a KO von einer Unterbrechung
dieses Verlassenschaftsverfahrens durch die Konkurser?ffnung auszugehen. Da hier eine Forderung der Konkursmasse gegenüber
der Verlassenschaft, also aus Sicht der Konkursmasse eine Aktivforderung vorliegt und somit eine Anmeldung und Prüfung im
Konkurs nicht in Frage kommt, kann das Verfahren jederzeit – allerdings unter Beiziehung des Masseverwalters – fortgesetzt
werden. Dies auch ohne Parteienantrag, weil es sich beim Verlassenschaftsverfahren gem § 143 Au?StrG um ein von Amts wegen
einzuleitendes handelt, das – abgesehen vom Fortsetzungsantrag einer Partei – nach § 26 Abs 3 Au?StrG auch dann mit Beschluss
fortzusetzen ist, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gef?hrdet warden k?nnten, deren Schutz Zweck
des Verfahrens ist. |