Verfassungsmäßigkeit der durch §§ 22 a–22 c Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz nebst Anlagen 1 und 2 des Gesetzes gesetzlich erfolgten Unterschutzstellung von FFH- und Vogelschutzgebieten. Berücksichtigung gemeindlicher Belange in der 2. Stufe (der Durchführung) des gemeinschaftsrechtlichen Schutzregimes. Finanzhoheit |