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Haftung des Arztes für seinen Urlaubsvertreter
Authors:Silvia Dullinger
Abstract:Abgesehen davon, dass ein Arzt – anders als ein Rechtsanwalt – keine allgemeine Substitutionsbefugnis hat, wird die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, n?here Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. Erfüllungsgehilfe kann nach mittlerweile ganz gesicherter Rsp neben einem unselbst?ndig T?tigen auch ein selbst?ndiger Unternehmer sein. Wenn der Urlaubsvertreter eines Arztes nicht nur die Patienten, sondern auch die Praxisr?ume und das Personal seines Kollegen für eine bestimmte Zeit übernimmt, ist von der Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Vertreters auszugehen. Der Nichtarzt, der eine ?rztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ?rztlichen Qualifikation aufzukl?ren. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allf?lligen Einwilligung in die Behandlung.
Keywords:§§ 1010 und 1313a ABGB
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