Stiftungsnationalparke |
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Authors: | Prof Dr Detlef Czybulka |
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Institution: | 1. Universit?t Rostock, Rostock
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Abstract: | Derzeit werden gro?e zusammenh?ngende und naturschutzfachlich bedeutsame Fl?chen verfügbar, seien es früher milit?risch genutzte
Gebiete, Gebiete entlang der früheren innerdeutschen Grenze, Liegenschaften der Bundesforstverwaltung oder anderer Grundbesitz
der ?ffentlichen Hand. Hierunter sind Gebiete, die zur Errichtung von Nationalparken geeignet w?ren, wie etwa das Peenetal
und die Grenzheide in Mecklenburg-Vorpommern. Da die Bundesl?nder derzeit wenig Neigung zeigen, aus eigenem Antrieb weitere
Nationalparke einzurichten, wurde in einer durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) gef?rderten Studie geprüft, ob die
Schaffung von Nationalparken m?glich ist, die durch Stiftungen getragen werden. Der nachfolgende Beitrag gibt (Teil-)Ergebnisse
des Rechtsgutachtens wieder. Im Ergebnis zeigt sich, dass Nationalparke durch Stiftungen des ?ffentlichen Rechts betrieben
werden k?nnen. Wirtschaftliche Voraussetzung hierfür ist, dass genügend Stiftungsverm?gen zur Zweckerfüllung vorhanden ist
oder eingeworben werden kann. Im Falle der Errichtung einer Stiftung des Bürgerlichen Rechts ist das Vorliegen einer Beleihung
durch Gesetz zwingend notwendig. Auch dann kann eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts einen Nationalpark nur teilweise betreiben.
Die vollst?ndige übernahme der Aufgaben einer Nationalparkverwaltung „en bloc“ durch eine privatrechtliche Stiftung ist nicht
zul?ssig. |
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