Abstract: | Bei Beurteilung des Ma?es der L?rmbeeintr?chtigung, die der Mieter noch hinnehmen muss, sind die Grunds?tze des § 364 Abs 2 ABGB analog heranzuziehen. Auch Einwirkungen, die sich als eine ?nderung gegenüber dem tats?chlichen Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags darstellen, sind vom Mieter zu dulden, wenn sie das nach § 364 Abs 2 ABGB zul?ssige Ma? nicht überschreiten. Eine gravierende Fehlbeurteilung liegt nicht vor, wenn unter Anwendung des ma?geblichen Ma?stabs der Ortsüblichkeit die von einem Kindergartenspielplatz in einem teilweise begrünten Innenstadt-Innenhof ausgehende L?rmbeeintr?chtigung als vom Mieter zu dulden beurteilt wird. |