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Art 16 EMRK und die politische Integration Europas
Authors:Markus Vašek
Affiliation:1. Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Universit?t Wien, Wien
Abstract:Die Bestimmung des Art 16 EMRK wirkt wie ein Fremdkörper im System der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie ermöglicht den Mitgliedsstaaten des Europarates, die politische Tätigkeit von Ausländern hinsichtlich einiger Grundrechte zu beschränken. Der Wortlaut der Vorschrift lässt viele Fragen hinsichtlich ihrer Reichweite offen und führt dementsprechend zu dogmatischen Unsicherheiten. Es zeigt sich, dass den Mitgliedsstaaten bei der Beschränkung politischer Tätigkeiten von Ausländern weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, jedoch willkürliche Eingriffe durch Art 16 EMRK nicht gedeckt sind. Weitaus enger als die Mitgliedsstaaten des Europarates sind die Mitglieder der Europäischen Union zusammengewachsen. Die gemeinschaftsrechtliche Integration geht mittlerweile weit über bloß wirtschaftliche Belange hinaus und ermöglicht den Unionsbürgern auch eine politische Mitwirkungsmöglichkeit in anderen EU-Staaten. Als letztes staatsbürgerliches "Reservat" ist hier noch das Wahlrecht zu den nationalen Vertretungskörpern auszumachen. In diesem Bereich hat bei dogmatischer Betrachtung auch die Bestimmung des Art 16 EMRK noch einen kleinen Anwendungsbereich.
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