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Keine Verordnungserlassung durch Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Übernahmekommission)
Authors:Dujmovits
Abstract:Kollegialbeh?rden mit richterlichem Einschlag sind verfassungsrechtlich nicht zur Verordnungserlassung befugt (teilw Abgehen von Vorjudikatur). Die Ausnahme in Art 133 Z 4 B-VG von Verwaltungsbeh?rden aus dem Weisungs- und Verantwortungszusammenhang mit obersten Organen stellt nur auf Beh?rden ab, die blo? zur Erlassung individueller Verwaltungsakte erm?chtigt sind. Die Verordnungserm?chtigung in Art 18 Abs 2 B-VG stellt auf den verfassungsrechtlich (hier durch Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG) abgesteckten Wirkungsbereich der Verwaltungsbeh?rde ab. Die Zust?ndigkeit einer weisungsfreien Beh?rde zur Verordnungserlassung würde die Leitungsbefugnis oberster Organe beeintr?chtigen und w?re im Hinblick auf fehlende parlamentarische Kontrolle aus demokratischer Sicht bedenklich.
Keywords:§§ 22, 25 und 34 übG  §§ 3 und 6 übV  § 244 HGB  Art 18 Abs 2, Art 20 Abs 2, Art 133 Z 4, Art 139 und 140 B-VG
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