Abstract: | Der – auch nicht auf der gleichen sch?dlichen Neigung beruhende – "rasche Rückfall" ist seinem Gehalt nach einem der in §
33 StGB aufgez?hlten besonderen Erschwerungsgründe gleichwertig und kann neben den einschl?gigen Vorstrafen gesondert als
erschwerend berücksichtigt werden. Stellt man diesfalls aber nicht auf die Wiederholung eines einschl?gigen Verhaltens als
die Strafbemessungsschuld aggravierenden Umstand ab, so ist der Bezugspunkt des Unwerturteils in jener Erh?hung des Gesinnungsunwerts
zu suchen, die sich aus der Unbeeindrucktheit des T?ters gegenüber bereits erfahrener, zeitnah gelegener staatlicher Reaktion
auf strafbares Handeln (Verurteilung und Sanktion) erschlie?t. |