Abstract: | Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen ?ffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschr?nkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Au?enverh?ltnis wirksam. In diesem Sinn ist ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Gesch?ftsakt unwirksam, soweit nicht die Regeln der stillschweigenden bzw der Anscheinsvollmacht eingreifen. Die Vertretungsmacht des Bürgermeisters ist insoweit beschr?nkt, als bestimmte Gesch?fte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand vorbehalten sind. Auch das Eingehen einer konkreten F?rderverpflichtung der Gemeinde gegenüber einer Einzelperson bedarf im Einzelfall eines Gemeinderatsbeschlusses, weil ein solches Gesch?ft nicht zur laufenden Verwaltung iSd § 45 Abs 2 lit c Stmk GemO z?hlt. |