Abstract: | Die von Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 GG ratifizierten europ?ischen und internationalen übereinkommen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz müssen in nationales Recht transformiert werden. W?hrend die L?nder im Rahmen ihrer Kompetenz (Art. 30, 70, 83 GG) Denkmalschutzgesetze erlassen haben, hat der Bund in einschl?gigen Gesetzen wie dem Bundeswaldgesetz den Denkmalschutz bisher nicht berücksichtigt. Dabei ist bei einem Waldanteil von 30% der Wald mit seinen historischen Kulturlandschaften und seinem Waldboden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte von besonderer Bedeutung. Da Deutschland 60 Jahre nach Kriegsende endlich auch ausdrücklich ein Kulturstaat werden soll, ist es an der Zeit, dass die Belange des Denkmalschutzes auch im Bundeswaldgesetz (z.B. §§ 1, 2, 9 oder 11 BWaldG) berücksichtigt werden. Einige Verpflichtungen zum Denkmal- und Kulturgüterschutz sind heute ohnehin bereits V?lkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG). |