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Unbrauchbarkeit der Wohnung (undichte Gasleitungen) – Rügeobliegenheit
Authors:Malesich  Till Hausmann
Abstract:Die Undichtheit von Gasleitungen stellt keinen offenkundigen und schwerwiegenden Mangel dar, der bei der geringsten überprüfung leicht erkennbar gewesen w?re. Wenn der Mieter im Zuge umfangreicher und kostenaufwendiger Adaptierungsarbeiten entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erkl?rten ursprünglichen Einsch?tzung der Vertragsparteien die Undichtheit der Gasleitungen erkennt, dann entspricht es Treu und Glauben, den Vermieter über diesen Mangel zu informieren und ihm die Gelegenheit zur Sanierung zu geben.
Keywords:§ 15a Abs 1 Z 4 MRG idF vor der WRN 2006
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