Abstract: | § 234 ZPO gilt nicht für das Exekutionsverfahren. Steht einem betreibenden Gl?ubiger einer R?umungsexekution der titulierte
materiellrechtliche Anspruch wegen Ver?u?erung der Liegenschaft nicht mehr zu, so kann Oppositionsklage in analoger Anwendung
des § 35 EO erhoben werden, wenn etwa der Gl?ubigerwechsel (noch) nicht nach § 9 oder § 10 EO geltend gemacht worden ist und
ein Parteiwechsel im Exekutionsverfahren deshalb noch nicht stattgefunden hat. Nicht bei jeder R?umungsexekution ist ein Verm?gensnachteil
iSd § 44 EO offenkundig. Zur Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nach der EO. |