Abstract: | Nach hA setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie – gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs – zu benützen. Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. Kommt es demnach auf die rechtliche Zul?ssigkeit der Benützung an, sind dafür der Inhalt des Mietvertrags und allf?llige sonstige ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter ma?geblich. |