Abstract: | Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser
jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten h?tte verhindert werden k?nnen. Bei der Beurteilung des hypothetischen
Kausalverlaufs ist nicht entscheidend, ob ein Rechtsanspruch auf Erlangung einer anderen Wohnm?glichkeit bestanden h?tte,
sondern ob der kündigende Vermieter bei sorgf?ltigem Vorgehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Hauptmietrechte an einer
anderen Wohnung (hier: Gemeindewohnung der Stadt Wien) erlangt h?tte. |