Abstract: | Haben die Parteien des Arbeitsvertrages in einer Altersteilzeitvereinbarung einen Durchrechnungszeitraum vereinbart, wonach die Arbeitszeit zu Beginn geblockt und der vereinbarte Istlohn (einschlie?lich Lohnausgleich) w?hrend des gesamten Durchrechnungszeitraums in gleicher H?he gew?hrt wird, so gebührt das ab einer seither erfolgten Konkurser?ffnung geschuldete Entgelt "für die Zeit nach der Konkurser?ffnung" und ist daher Masseforderung, obwohl ihm für die "Freizeitphase" kein Anspruch auf Arbeitsleistung mehr gegenübersteht. |