Zurücknahme des Antrags auf Scheidung nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses |
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Authors: | Sailer |
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Abstract: | Auch nach § 94 Abs 3 Au?StrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses m?glich. Das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses – somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft – aufrecht. |
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Keywords: | §§ 94 und 95 Au?StrG § 55a EheG |
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