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Zurücknahme des Antrags auf Scheidung nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
Authors:Sailer
Abstract:Auch nach § 94 Abs 3 Au?StrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses m?glich. Das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses – somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft – aufrecht.
Keywords:§§ 94 und 95 Au?StrG  § 55a EheG
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