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Folter und Menschenwürde. Zur aktuellen Debatte um die "Rettungsfolter"
Authors:Eva Maria Maier
Institution:1. Institut f??r Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht an der Universit?t Wien, Fachbereich Rechtsphilosophie, Rechtsethik und Juristische Methodenlehre, Wien
Abstract:Im Ausgang von den jüngsten Gerichtsentscheidungen (des EGMR und des Landgerichts Frankfurt) im Fall "Daschner" bzw "G?fgen" setzt sich die Untersuchung zun?chst kritisch mit Ans?tzen einer Relativierung des Folterverbots in der deutschen staatsrechtlichen Debatte auseinander. Besonderes Augenmerk gilt dem exemplarischen Vorsto? Bruggers zur Legalisierung der "Rettungsbefragung" im Ausnahmefall als Ausdruck staatlicher Schutzpflichten, die aus dem staatlichen Gewaltmonopol resultierten. Dabei werden insbesondere die utilitaristischen Grundlagen und Aporien des darin reklamierten rechtsethischen "Konsequenzialismus" sowie dessen Spannungsverh?ltnis zu freiheitssichernder Rechtsstaatlichkeit offengelegt. Im Mittelpunkt der Kontroversen um die "Rettungsfolter" steht die Frage nach dem Stellenwert der Menschenwürde - als grunds?tzlich abw?gbares "Rechtsgut" unter anderen, wie etwa auch in einer bekannten Neukommentierung von Art 1 GG im Ansatz reklamiert, oder aber als nicht relativierbares verfassungsrechtliches Fundamentalprinzip, das die Positivit?t konkreter rechtlicher Regeln notwendig überschreitet. Im Anschluss an das herrschende Verst?ndnis der Menschenwürde als unbedingtes Rechtsprinzip werden Begriff und "Ph?nomenologie" der Folter hinsichtlich ihrer charakteristischen Eingriffsintensit?t als "Totalinstrumentalisierung" des Menschen und v?llige Negation des wechselseitigen Anerkennungsverh?ltnisses n?her bestimmt. Diese Anerkennung allgemeiner menschlicher Verantwortungssubjektivit?t bildet seit den Ursprüngen modernen Staatsverst?ndnisses aber auch die eigentliche legitimierende Basis seiner zentralen Friedenssicherungspflichten und Schutzaufgaben. Eine rechtlich-politische Ma?nahme, die dieses fundamentale Rechtsverh?ltnis verletzt, kann daher auch kein Ausdruck von Souver?nit?t sein, sondern verletzt deren kontraktualistische Grundlagen. Sie bedeutet darüber hinaus einen exemplarischen Einbruch in freiheitliche Verfassungskultur, der einem weiteren Abbau demokratischer Rechtsstaatlichkeit Vorschub leisten k?nnte.
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