Abstract: | Wird die entfremdete Kreditkarte zur Begehung eines Betrugs verwendet, so verdr?ngt die Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das Delikt nach § 241e Abs 1 StGB. Wird hingegen die entfremdete Kreditkarte zur Erlangung von Leistungen aus einem Automaten verwendet, so besteht echte Konkurrenz zwischen § 127 StGB und § 241e Abs 1 StGB. |