Abstract: | Eine w?hrend der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommiss?r getroffene Vereinbarung nach § 181 Abs 3 Au?StrG, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, ist als Ver?u?erung von Gegenst?nden aus dem Verlassenschaftsverm?gen gem § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Ver?u?erung geh?rt auch nicht zum gew?hnlichen Wirtschaftsbetrieb. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung. |