„Allgemeine Grundsätze“ als abweichungsfester Kern der Naturschutzgesetzgebung des Bundes |
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Authors: | Oberregierungsrat Dr. Oliver Hendrischke |
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Affiliation: | (1) Bundesamt für Naturschutz, Bonn |
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Abstract: | Die mit der F?deralismusreform erfolgte Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen markiert einen epochalen Einschnitt für die Naturschutzgesetzgebung. Der Bund hat nun die M?glichkeit umfassende Vollregelungen zu erlassen, jedoch k?nnen die L?nder hiervon abweichen. Beschr?nkt wird dieses Abweichungsrecht insbesondere durch die „allgemeinen Grunds?tze des Naturschutzes“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG, die im Fokus des Beitrags stehen. Eine verfassungsrechtliche Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Bund verbindlich und unmittelbar geltend zentrale Inhalte und Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege abweichungsfest formulieren kann. Eine v?llige Zersplitterung des Naturschutzrechts ist somit zu verhindern. |
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