Abstract: | Die durch den OGH unl?ngst erfolgte Einordnung der Abgrenzung Versuch/Vollendung in den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1
Z 11 StPO statt wie bisher in Z 10 überzeugt nach Ansicht des Verfassers nicht. Z 10 ist nicht in dieser Weise zu interpretieren.
Versuch und Vollendung sind nicht gleichwertig, sondern bilden eigene Tatbest?nde innerhalb eines Deliktstypus. Die Eliminierung
der Z 10 wirkt sich auf das Verst?ndnis des Verbrechensbegriffs aus. Weder die Parallele zur Einheitst?terschaft noch die
Prozess?konomie k?nnen die Entscheidung des OGH rechtfertigen. |