Abstract: | Die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers (hier die Pflicht zur R?umung und Streuung des Besucherparkplatzes) bestehen
nicht nur gegenüber dem Bestandnehmer, sondern auch gegenüber den zu dessen Hausgemeinschaft geh?renden Familienangeh?rigen
und Hausangestellten, nicht jedoch gegenüber Personen, die sich nur kurzfristig in den Mietr?umen aufhalten, wie G?ste, Lieferanten,
Handwerker oder blo?e Besucher, mag es sich dabei auch um Angeh?rige des Mieters handeln. Der Lebensgef?hrte der Mieterin
geh?rt nur dann zum Schutzbereich des Mietvertrags, wenn er mit ihr in Wohnungsgemeinschaft lebt und somit zu ihrer Hausgemeinschaft
geh?rt. |