Abstract: | Nach dem Zweck des § 27 MRG soll der dem Mieter durch besondere Mietzinsregelungen zugedachte Schutz nicht dadurch unterlaufen
werden, dass der Mieter dem Vermieter oder einem anderen neben dem Mietzins etwas leisten muss, ohne dafür eine – nicht schon
durch den Mietzins abgegoltene – gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Leistungen des Vermieters an den Mieter für dessen
Aufgabe des Mietrechts unterliegen aber nicht dieser Bestimmungen. In diesem Fall besteht die Gefahr der Ausnützung der schw?cheren
Verhandlungsposition des Mieters gerade nicht. |