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Vergleichswiderruf durch Telefax beim falschen Gericht
Authors:Sailer
Abstract:Erfolgt die Bekanntgabe eines Vergleichswiderrufs wie vereinbart durch Telefax, aber an die Telefaxnummer eines falschen Gerichts, so wahrt dies die Frist für den Widerruf nicht, wenn das Telefax tats?chlich erst versp?tet bei der Einlaufstelle des zust?ndigen Gerichts einlangt; m?gen sich auch beide Gerichte im gleichen Geb?ude befinden.
Keywords:§ 89 GOG  §§ 74 ff und 204 ff ZPO
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