Abstract: | Ein Liegenschaftseigentümer, der seine aus § 93 StVO entspringenden Pflichten durch Rechtsgesch?ft auf einen unselbst?ndigen Beauftragten – wie etwa einen Hausbesorger – übertragen hat, muss für diesen gem § 1315 ABGB einstehen. Der erkennende Senat teilt die Argumente der Lehre und folgt jener Judikaturlinie, nach der bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung der Sch?diger die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen hat, nicht. Die Behauptungs- und Beweislast für die Untüchtigkeit des eingesetzten Gehilfen tr?gt vielmehr der Gesch?digte. Das gilt sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Sch?digung. Dafür ist der Anscheinsbeweis zul?ssig. |