Wer hat einen vom Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers eigenmächtig errichteten,nicht parifizierten Keller zu erhalten? |
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Authors: | Gottfried Call |
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Abstract: | Nutzt ein Wohnungseigentümer einen eigenm?chtig errichteten Teil seines WE-Objekts (hier: einen von seinem Rechtsvorg?nger ohne Baubewilligung gebauten Keller) ausschlie?lich, ohne dass diese R?umlichkeit in die Nutzwertfestsetzung einbezogen worden ist, handelt es sich zwar um einen allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht (hier: Behebung ernster [Feuchtigkeits-]Sch?den im Keller) trifft aber nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern nach § 839 ABGB den ausschlie?lich nutzenden Wohnungseigentümer allein. Auch eine langj?hrige Duldung der ausschlie?lichen Kellerbenützung durch den Wohnungseigentümer vermag die Erhaltungspflicht dieses Raums nicht auf die Eigentümergemeinschaft zu verlagern. Diese Duldung vernichtet lediglich den Beseitigungsanspruch wegen eigenm?chtiger Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile. |
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Keywords: | § 2 Abs 2 bis 4, § 9, § 10, § 16 Abs 2 Z 2 (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975), § 18 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 1, § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 § 3 Abs 2 Z 2 MRG § 839, § 863 ABGB |
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