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Zur Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windfarm aufgrund eines Wechsels in der Einschätzung der Anlage als Landschaftsverunstaltung und Beeinträchtigung eines Fledermausstandorts. Auerhahnvorkommen. Beginn der Berechnung der einjährigen Rücknahmefrist. § 48 und nicht § 50 LVwVfG BW als Rechtsgrundlage
Authors:VG Freiburg
Abstract:Keine Zusammenfassung
Keywords:
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