Zur Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windfarm aufgrund eines Wechsels in der Einschätzung der Anlage als Landschaftsverunstaltung und Beeinträchtigung eines Fledermausstandorts. Auerhahnvorkommen. Beginn der Berechnung der einjährigen Rücknahmefrist. § 48 und nicht § 50 LVwVfG BW als Rechtsgrundlage |