Vom Außerstreitgericht verhängte Geldstrafe zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht des WE-Verwalters trotz des über sein Vermögen verhängten Konkurses |
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Authors: | Gottfried Call |
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Abstract: | Die au?erstreitrichterliche Verh?ngung einer Geldstrafe gem § 34 Abs 3 WEG 2002 zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht des WE-Verwalters ist ein Sachbeschluss iSd § 37 Abs 3 Z 13 MRG, weshalb die (Revisions-)Rekursfrist nach Z 16 leg cit 4 Wochen betr?gt. Da das Verfahren nach § 34 Abs 3 WEG 2002 jenem zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung gem § 354 Abs 1 EO entspricht, liegt nicht mehr ein Erkenntnis-, sondern bereits ein in das wohnrechtliche Au?erstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen vor, was daher auf Grund der §§ 10 bis 12a KO nicht zur Unterbrechung des über das Verm?gen des WE-Verwalters er?ffneten Konkurses führt. |
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Keywords: | § 34 Abs 3, § 52 Abs 2 WEG 2002 § 37 Abs 3 Z 13 und 16 MRG § 354 Abs 1 EO § 25 Abs 1 Z 4 Au?StrG § 7, § 8a, §§ 10 bis 12a KO |
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