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Berufungsbehörde,Befugnis zur Sachentscheidung
Authors:Stöberl
Abstract:Die Berufungsbeh?rde ist nicht befugt, auf Grund der Berufung von Parteien mit eingeschr?nktem Mitspracherecht den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid aus Gründen aufzuheben und die Genehmigung zu versagen, hinsichtlich derer kein Mitspracherecht der berufenden Parteien besteht (hier: Der Umweltsenat durfte auf Grund der Berufung von Parteien, die kein Mitspracherecht in Bezug auf die mit dem erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid auch] erteilte Rodungsbewilligung hatten, den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit der Rodungsbewilligung aufheben und die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 versagen).
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