Abstract: | Da ein unter Umst?nden langwieriges Verfahren abzuführen ist, um die Einflu?nahme der Mehrheit der Wohnungseigentümer auf
die St?rungshandlungen Dritter verwirklichen zu k?nnen, ist eine direkte M?glichkeit des Mehrheitseigentümers, die klagsgegenst?ndliche
St?rung rechtlich und faktisch alleine verhindern zu k?nnen, zu verneinen. Damit liegt aber der für die Bejahung der Passivlegitimation
des Mehrheitseigentümers für die Negatorienklage erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und St?rung
nicht vor. Von der rechtlichen M?glichkeit des Hausverwalters zur Verhinderung der St?rungshandlungen Dritter als Voraussetzung
für die Passivlegitimation für die Negatorienklage kann nur die Rede sein, soweit es sich um Ma?nahmen handelt, die der ordentlichen
Verwaltung zuzuordnen sind. |