Abstract: | Das geh?ufte Auftreten von Ungereimtheiten (hier: Nichtübereinstimmung der Geburtsdaten des Verk?ufers in den vorgelegten
Urkunden und unzutreffende Gesamtfl?che) in Kombination mit dem Inhalt einer Spezialvollmacht, der den Machthabern in ungew?hnlicher
Weise v?llig freie Hand bei der Ver?u?erung der Liegenschaft einr?umt und keinerlei Schranken zur Wahrung der Interessen des
Verk?ufers vorsieht, verlangt nach einem strengen Ma?stab bei der Prüfung nach § 94 GBG. Rechtfertigen die M?ngel der vorgelegten
Urkunden bei einer im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung geforderten Gesamtschau schwerwiegende Bedenken im dargestellten
Sinn und bleiben daher Zweifel an der ausdrücklichen Erkl?rung desjenigen, dessen (hier: des Verk?ufers) Recht beschr?nkt
belastet oder aufgehoben werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige, muss dies zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs
führen. |