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Die Verbandsklage nach dem Bremischen Naturschutzgesetz setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Das Verfahren muss überdies ein Vorhaben betreffen, das eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) bewirkt
Authors:OVG Bremen
Abstract:Keine Zusammenfassung
Keywords:
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