Abstract: | Den früheren WE-Verwalter trifft bei Verwalterwechsel die Rechnungslegungspflicht über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung unabh?ngig davon, dass er den einzelnen Wohnungseigentümern jeweils eine j?hrliche Abrechnung gelegt hat. Adressat der Rücklagenabrechnung ist die Eigentümergemeinschaft, da die Rücklage nach § 31 Abs 2 WEG 2002 deren Verm?gen ist. Weil die konkrete Gestaltung der Rücklagenabrechnung prim?r dem WE-Verwalter überlassen bleibt, hat das Au?erstreitgericht – abgesehen von der Darstellung der eingezahlten Rücklagenbeitr?ge (einschlie?lich unterlassener Einzahlungen durch einzelne Wohnungseigentümer) sowie der get?tigten Entnahmen samt Belegen und des sich daraus ergebenden Saldos – dem Verwalter keine n?heren, einzelfallbezogenen Auftr?ge zu erteilen. |