Abstract: | Wesentlich für die T?tigkeit als Makler ist die Vermittlung von Gesch?ften. "Vermitteln" bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Gesch?ftsabschluss zu bewegen. Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungst?tigkeit gebührt. Grunds?tzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Gesch?ft durch seine Vermittlungst?tigkeit zustande kommt. Bei Vereinbarung einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren. Die Vereinbarung einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung für Leistungen, die sich unter anderem auf die Vermittlung von Gesch?ften beziehen, steht mit dem MaklerG somit im Widerspruch. In diesem Fall gelangt nicht Maklerrecht zur Anwendung. Der Umstand, dass für Publikations- und Verkaufsbemühungen Entlohnung vereinbart wurde, ?ndert nichts am Vorliegen einer t?tigkeitsbezogenen Entlohnung. |