Abstract: | Die umstrittene Frage, ob die § 1160 ABGB, § 22 AngG ua idF AR?G 2000 weiterhin auf befristete Arbeitsverh?ltnisse analog anzuwenden sind, bleibt offen. Die gebotene objektive Auslegung des KollV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie ergibt, dass in dessen Anwendungsbereich Postensuchtage auch bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverh?ltnisses zustehen. Dabei ist die erforderliche Freizeit innerhalb jener Frist vor Ende des Arbeitsverh?ltnisses zu gew?hren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverh?ltnis durch Kündigung beendet worden w?re. |