Abstract: | Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird im Zuge der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zu protokollieren; dieser Protokollsinhalt geh?rt aber nicht zu dem über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO. Demnach ist die Protokollierung der Rechtsmittelerkl?rungen nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. |