Abstract: | Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung
ist blo? nach Ma?gabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen.
Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts abgeleiteten, nach einheitlichen Kriterien zu bildenden fortgesetzten
Delikts wird damit aufgegeben. |