Abstract: | Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 Au?StrG ausdrücklich die Pflicht des Sachwalters zur Rechnungslegung
gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen – daher auch die Rechnungslegungspflicht
ihm gegenüber – bleiben davon unberührt. Eine Einschr?nkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung
kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen ge?u?erte Weisungen gegenüber dem Sachwalter verm?gen diesen
daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die M?glichkeit
für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. § 79 Abs 1 Au?StrG
regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Bei der Verh?ngung einer Geldstrafe
nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG über einen zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt wird weder ein Prozessbevollm?chtigter (sondern
ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter) in Anspruch genommen, noch eine Ordnungsstrafe iSd §§ 86, 199 und 200 ZPO
auferlegt (sondern ein Beugemittel angewendet). Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 Au?StrG zur Durchsetzung
der Rechnungslegungspflicht steht die Eigenschaft des Sachwalters als Rechtsanwalt daher nicht entgegen. Beschwerdegegenstand
bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche. Damit handelt es sich
bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 Au?StrG nicht rein verm?gensrechtlicher Natur ist. |