Abstract: | Der OGH hat in jüngerer Zeit durch seinen 1. und seinen 7. Senat mehrfach ausgesprochen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage ?ndere sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden seien grunds?tzlich als au?ergew?hnliche Belastung abzugsf?hig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsf?higkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. Auch wenn die an dieser Rsp in der Literatur geübte Kritik durchaus beachtenswert ist, bedarf es dennoch im vorliegenden Fall einer grunds?tzlichen Auseinandersetzung mit der kritisierten Rsp des 1. und des 7. Senats nicht: Wie der Revisionsrekurs n?mlich selbst erkennt, sind Schulden, die vor Konkurser?ffnung bei der Unterhaltsbemessung abzugsf?hig gewesen w?ren, auch nach Konkursaufhebung zu berücksichtigen. |