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Grundrechtsverletzung durch Säumigkeit in Haftsachen
Authors:Susanne Reindl-Krauskopf
Abstract:Eine ins Gewicht fallende S?umigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 S 2 StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung von § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1 S 1 StPO haben s?mtliche am Strafverfahren beteiligte Beh?rden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie m?glich dauere. Eine erst am zw?lften Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde erfolgte Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht stellt eine ins Gewicht fallende Verz?gerung und somit eine Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar.
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