Abstract: | Eine ins Gewicht fallende S?umigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 S 2 StPO grundrechtswidrig im
Sinne einer Verletzung von § 9 Abs 2 und § 177 Abs 1 StPO. Nach § 177 Abs 1 S 1 StPO haben s?mtliche am Strafverfahren beteiligte
Beh?rden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie m?glich dauere. Eine erst am zw?lften Tag nach Einlangen der Haftbeschwerde
erfolgte Vorlage des Ermittlungsakts an das Beschwerdegericht stellt eine ins Gewicht fallende Verz?gerung und somit eine
Verletzung des § 177 Abs 1 StPO dar. |