Abstract: | Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt (hier: MEL-Zertifikat statt MEL-Aktie), ist zun?chst nach den allgemeinen Grunds?tzen der Vertragsauslegung zu kl?ren, was vertraglich geschuldet war. Für die Frage, was Vertragsinhalt wurde, sind zun?chst die Vertragserkl?rungen der Parteien iSd § 914 ABGB auszulegen. Unerheblich ist, was eine Partei wollte, solange die andere Partei das nicht erkennen kann. Der Vertrauenstheorie entsprechend ist der Empf?ngerhorizont ma?geblich. |