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Sind Regierungsvorlagen der Staatsfunktion Gesetzgebung oder der Staatsfunktion Vollziehung zuzurechnen?
Authors:Martin Paar
Institution:1. Wien
Abstract:Der hier vorliegende Aufsatz setzt sich nicht nur mit der Frage auseinander, ob das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung oder Vollziehung zuzurechnen ist, sondern es werden auch die im Gesetzgebungsverfahren zu setzenden Teilakte (Haupt-, Mitwirkungs- und Hilfsfunktionen) einer näheren Analyse unterzogen. Anlass der Untersuchung war die Entscheidung des OGH vom 29. Jänner 2008, mit welcher dieser gemeint hatte, dass ein gemeinschaftswidriger Gesetzesentwurf, der nie Gesetz geworden sei, nicht in das eigentliche Gesetzgebungsverfahren vorgedrungen sei, und daher die Zulässigkeit des Rechtsweges für den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch bejaht hatte. Hier wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch schon das Erstellen eines Gesetzesentwurfes der Staatsfunktion Gesetzgebung zugerechnet werden muss und daher iSd Rechtsprechung des VfGH objektiv eine Zurechnung der Gemeinschaftswidrigkeit zur Staatsfunktion Vollziehung nicht möglich ist. Daraus folgt einerseits, dass ausschließlich der VfGH für einen geltend gemachten Staatshaftungsanspruch, der mit einer gemeinschaftswidrigen Regierungsvorlage, welche kein Gesetz wurde, begründet wird, zuständig ist, andererseits, dass in diesem Zusammenhang auch keine Amtshaftungsansprüche gestellt werden können, weil eine Haftung für Fehlverhalten im Bereich der Gesetzgebung nach dem AHG jedenfalls ausgeschlossen ist.
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