Abstract: | Der Medieninhaber ist nach § 41 Abs 6 S 1 MedienG auch in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes zur Hauptverhandlung
zu laden. Dies setzt nicht voraus, dass schon in der Anklage ein Antrag auf Anordnung der Urteilsver?ffentlichung gem § 34
Abs 1 S 1 MedienG gestellt wird, weil dem Ankl?ger eine derartige Antragstellung bis zum Schluss der Hauptverhandlung offensteht.
Auch der Ausschlussgrund nach § 34 Abs 3a MedienG hat auf die Anwendung des § 41 Abs 6 MedienG keinen Einfluss, weil erst
mit Rechtskraft des Urteils feststeht, ob ein Zitat iSd § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vorliegt. Beweise über den Ausschlussgrund sind
überdies nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber darauf beruft, was seine Teilnahme am Verfahren voraussetzt. |