Abstract: | Ein Begehren nach § 31 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG ist einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO (iVm § 1012 ABGB) nachgebildet
und soll daher ?hnlich behandelt werden. Ein exekutionsf?higer Herausgabebeschluss setzt voraus, dass die Abrechnung Feststellungen
über die Zahlungspflicht hinsichtlich des überschusses zul?sst. |