Abstract: | Die in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bzw. im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgeführten Ausnahmenbestimmungen vom FFH-Schutzregime wie die menschliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit gelten mittlerweile als weitgehend geklärt. Hierzu kann auf den Beitrag von Ramsauer in NuR 2000 (Heft 11, 601ff.) verwiesen werden. Lebhaft umstritten ist dagegen noch immer die Fragestellung, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen—gerade für die Praxis von großer Relevanz—wirtschaftliche und soziale Gründe im Rahmen der Ausnahmebestimmungen berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere für Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen und -arten, weil es dafür an konkreten Normierungen fehlt. Diesen Fragen widmet sich der folgende Beitrag schwerpunktmäßig. Der Verfasser kommt insgesamt zu einem befürwortenden Ergebnis hinsichtlich einer Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Gründe im Rahmen der Ausnahmebestimmungen vom FFH-Schutzregime. |