Abstract: | Das unrichtige Ausfüllen eines Verm?gensbekenntnisses ausschlie?lich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich
im Sinne des § 292a StGB. Ein solches Verhalten erfüllt auch nicht den Tatbestand des Betruges, da die diesbezüglichen Verm?gensinteressen
des Bundes im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses stehen und diesem gleichzuhalten sind. Der staatliche Strafanspruch
aber ist für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt. Auch das Vergehen der F?lschung eines Beweismittels
wird durch das genannte Verhalten nicht verwirklicht. |