Keine Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, bei der Regulierung der durch ein Straßenbauvorhaben verursachten Wasserprobleme auch der allgemeinen Hochwassersituation Rechnung zu tragen. Unausweichliche Konsequenzen rechtmäßigen Handelns sind nicht absichtlich i.S. des § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG |