Abstract: | Für die Frage der Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsm?glichkeit an.
Einem Wohnungseigentümer, der – obwohl eine der Parifizierung und der Widmung entsprechende Baubewilligung erlangbar w?re
– den parifizierungskonformen Ausbau seines Dachbodens aus subjektiven Gründen jahrelang nicht zielgerichtet betreibt, ist
die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels infolge Nichtbenützbarkeit des Rohdachbodens zu verweigern. |