Abstract: | Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage des Schuldners unterbricht die Verj?hrung der klagsgegenst?ndlichen Forderung
nicht. Daher muss in F?llen, in denen die Verj?hrung einer Forderung deshalb eintr?te, weil infolge Anh?ngigkeit einer negativen
Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage nicht zul?ssig ist, das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers
dadurch gewahrt werden, dass er einem allf?lligen Verj?hrungseinwand die Replik der Arglist entgegen halten kann. Bedarf es
zum Eintritt eines (weiteren) Schadens neben dem sch?digenden Ereignis noch weiterer Voraussetzung und ist nicht abzusehen,
ob diese und damit ein Schaden in Zukunft eintreten werden, beginnt der Lauf der Verj?hrung erst mit dem tats?chlichen Eintritt
des Schadens. |