Abstract: | Die Beschr?nkung des Verfolgungsrechts durch einen Privatbeteiligten nach § 44 Abs 2 JGG in Verfahren gegen Jugendliche gilt nicht nur für den dort genannten Privatbeteiligten selbst, sondern für s?mtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen. Diese sind dem Privatbeteiligten n?mlich durch die §§ 65 und 195 Abs 1 StPO rechtlich gleichgeordnet. |